Krankheitskosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt absetzbar. Absetzbar sind prinzipiell alle selbst bezahlten und nicht von Versicherungen rückerstattete Krankheitskosten:
Arzthonorare
Krankenhaushonorare
Medikamente
Rezeptgebühren
Entbindungskosten
Ambulanzgebühren
Behandlungsbeiträge
Kosten für Heilbehelfe (Brillen, Zahnersatz, Hörgeräte, Prothesen, ...)
Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital, auch bei Angehörigen (Kindern)
Kosten für Ferngespräche beim Aufenthalt im entfernten Krankenhaus
Fahrtkosten zu Apotheken sind nicht absetzbar
Anschaffungen für medizinisches Gerät (wie Blutdruckmesser)
Wichtig: Als außergewöhnliche Belastung gelten die Kosten, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen.
Ausnahmen: Nicht anerkannt werden
Aufwendungen zur Vorbeugung von Krankheit (wie Vitaminpräparate)
Verhütungsmittel
Kosten für Kinderwunschbehandlung
Verjüngungskur
Frischzellenbehandlung
Schönheitsoperationen.
Steuertipp
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