Diese Freibeträge kannst Du je nach eigenem Beeinträchtigungsgrad in Deiner Steuererklärung geltend machen. Aktuell gelten folgende Pauschalfreibeträge, wenn kein Pflegegeld bezogen wird:
Wichtig: Alleinverdiener:innen und Personen (bei Partnereinkünften von weniger als 6.000 Euro bis 2022, bzw. 6.312 Euro ab dem Jahr 2023) können den Mehraufwendungen aufgrund einer Behinderung des Partners steuerlich geltend machen.
Wichtig in der Pension: Mit dem Formular E 30 können behinderungsbedingte Freibeträge des Partners bereits bei der pensionsauszahlenden Stelle beantragt werden.
Für die Ausstellung des Nachweises (Behindertenpass oder Bescheid) der Art und Umfang der Behinderung sind folgenden Stellen zuständig:
Bei den Empfängern einer Opferrente ist der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau zuständig.
Bei Berufskrankheit oder einem Berufsunfall von Arbeitnehmer:innen ist der Sozialversicherungsträger zuständig.
Für weitere Fälle ist das Sozialministeriumservice zuständig.
Wichtig: Willst Du statt des Pauschalbetrags die tatsächlichen regelmäßigen Kosten geltend machen, dann darfst Du an der Formularstelle für den Pauschalbetrag nichts eintragen. Tatsächliche Kosten sind bei Kennzahl 439 (selbst bezahlt) oder bei Kennzahl 418 (von der Partner:in bezahlt) einzutragen.
Die unten abgebildeten Freibeträge gelten bis 2018 und stehen nur zu, wenn kein Pflegegeld bezogen wird.
Steuertipp
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