Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sind zum Beispiel
bei Gehbeeinträchtigung alle Gehhilfen (zum Beispiel Rollstühle, Elektro-Rollstühle, Treppenlifte, Hebebühnen, Prothesen, Rampen, ...)
bauliche Maßnahmen für barrierefreies Wohnen (zum Beispiel barrierefreie Böden, Türschwellen, Türverbreiterungen, Badewanne und Badeinrichtung),
Hörgeräte oder Blindenhilfsmittel.
Hilfsmittel werden zusätzlich und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt anerkannt und können neben den pauschalen Freibeträgen geltend gemacht werden.
Wichtig: In manchen Fällen können die Kosten von der Partner:in übernommen werden.
Steuertipp
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