Aufwendungen für eine Berufsausbildung (wie Studium) eines Kindes außerhalb des Wohnorts können mit einem Pauschalbetrag von 110 Euro pro Monat als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Voraussetzung ist:
Im Umkreis von 80 km des Wohnorts besteht keine gleichwertige Alternative oder die einfache öffentliche Fahrtzeit beträgt mehr als eine Stunde. Die für die Berechnung der Fahrtzeit verwendete Verbindung muss täglich, auch Samstag und Sonntag angeboten werden.
Familienbeihilfe wird bezogen
Das Finanzamt kann zum Fortschritt rückfragen.
Steuertipp
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