Homeoffice: „Eine Arbeitnehmer:in, die regelmäßige Arbeitsleistung in der Wohnung erbringt“. Modernisierung des Arbeitsrechts und eine Pauschale für die steuerliche Absetzbarkeit für das Arbeiten von zu Hause (ohne eigenes Arbeitszimmer). Da die Arbeitgeber:in für die Ausstattung von Arbeitsmittel zuständig ist (Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy, erforderliche Datenverbindung, Aktenvernichtung usw.) und diese Arbeitsmittel nicht als steuerbarer Arbeitslohn gelten, konnte man schon zuvor privat angeschaffte Arbeitsmittel von der Steuer als Werbungskosten absetzen (berücksichtige 40% Privatanteil). Das Verwalten macht die Steuerapp Tax@Home automatisch für Dich.
Neuregelung:
Arbeitgeber:innen können jetzt diese Kosten pauschal abgelten (mit 3 Euro pro Homeoffice-Tag, maximal 100 Homeoffice-Tage pro Jahr).
Falls Dir Dein:e Arbeitgeber:in diesen Betrag (mit 3 Euro pro Homeoffice-Tag, maximal 100 Homeoffice-Tage pro Jahr) nicht oder nur teilweise bezahlt, kannst Du die Differenz bei der Steuererklärung geltend machen (solang Du kein Arbeitszimmer steuerlich absetzt). Beispiel: Du erhältst nur 1 Euro pro Homeoffice Tag und bist 50 Tage im Homeoffice, dann kannst Du zusätzlich (2 Euro x 50 Tage =) 100 Euro als Werbungskostenpauschale in der Steuererklärung geltend machen. Jetzt Pauschale bei Deiner Steuererklärung eintragen.
Natürlich kannst Du wie bisher auch die tatsächlichen Kosten bei der Steuer als Arbeitsmittel berücksichtigen. Was zu beachten ist, findest Du hier. Du musst dafür die Rechnungen aufbehalten. Das Belege-Sammeln und aufbewahren macht die Steuerapp Tax@Home für Dich. Neue Zusatzregel: Die Pauschale müsse von den abzusetzenden digitalen Arbeitsmittel abgezogen werden. Beispiel: Ich kaufe mir einen Bildschirm und einen Drucker 2021 um 800 Euro (beides digitale Arbeitsmittel) und bin im Jahr 2021 70 Tage im Homeoffice arbeiten und habe keine Pauschale vom Arbeitgeber erhalten. Laut Regelung berechnen sich die absetzbaren Werbungskosten so: 800 Euro minus 40% Privatanteil = 480 Euro. Von den 480 Euro müssen jetzt 70 x 3 Euro (210 Euro) abgezogen werden, ergibt 270 Euro an Werbungskosten, die Du als Arbeitsmittel absetzen kannst. (Quelle Gewinn 3/21)
Zusätzlich können nun jährlich 300 Euro für ergonomische Ausstattung als Werbungskosten (Kennzahl 158 beim Finanzamt) abgesetzt werden (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung). Das war bisher ohne Arbeitszimmer nicht möglich. Die aktuelle Regelung sieht folgendes vor: Jahr 2020 maximal 150 Euro, Jahr 2021 maximal 150 Euro, 2022 maximal 300 Euro und 2023 maximal 300 Euro. Die Kosten für die ergonomische Ausstattung kann in die Folgejahre weitergetragen werden. Jetzt ergonomische Ausstattung in Steuererklärung eintragen.
Voraussetzung und weiter Punkte: Arbeitgeber:innen müssen laut Gesetz die Homeoffice-Arbeit schriftlich vereinbaren. Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen, Arbeitszeiten, Ruhezeiten und die Unfallversicherung (Arbeitsunfälle) gelten auch im Homeoffice.
Steuertipp
Wir empfehlen Dir, dass Du Dir Jahr für Jahr Dein zu viel bezahltes Steuergeld von der Finanz zurückholst. Die Steuerapp Tax@Home hilft Dir eine kostenneutrale und effiziente Steuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen.
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