Ganz allgemein gilt, dass Du die Kosten für ein Privatspital nicht von der Steuer absetzen kannst.
Aber in speziellen Fällen ist es möglich: „Die objektiv nachvollziehbare Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren, wenn der schon lange dauernde Krankenstand durch die Wartezeit auf einen Operationstermin in einem öffentlichen Krankenhaus noch um Monate hinaus verlängert würde, bewirkt die Zwangsläufigkeit der Kosten für eine Operation im Privatspital ohne eine solche Wartezeit.“
Folgender Umstand: Eine Arbeitnehmerin war in diesem Jahr (wegen Diabetes und Schulterproblemen) einige Monate im Krankenstand. Wobei dadurch die Personalabteilung mit Kündigungsdrohung Druck gemacht wurde. Aufgrund von dieser Jobverlust-Angst und der langen Wartezeit in öffentlichen Spitälern hatte sie sich in Behandlung eines Privatkrankenhauses begeben. Obwohl das Finanzamt diese Kosten beim Steuerausgleich nicht anerkennen wollte, hatte die Arbeitnehmerin beim Bundesfinanzgericht Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid erhoben. Das Urteil des Bundesfinanzgerichtes war, dass in diesem Fall die Kosten für das Privatspital von der Steuer als außergewöhnliche Belastung abzusetzen sind.
Bundesfinanzgericht-Entscheidung: „Die objektiv nachvollziehbare Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren, wenn der schon lange dauernde Krankenstand durch die Wartezeit auf einen Operationstermin in einem öffentlichen Krankenhaus noch um Monate hinaus verlängert würde, bewirkt die Zwangsläufigkeit der Kosten für eine Operation im Privatspital ohne eine solche Wartezeit.“
Wer sich über solche Themen nicht ärgern will, der kann natürlich eine private Krankenversicherung abschließen.
Quelle:
Persönlicher Steuertipp
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