Begräbniskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt, wenn das Vermögen der Verlassenschaft für die Bezahlung der Begräbniskosten ausreicht. Das gilt, auch wenn innerhalb von sieben Jahren vor dem Tod eine Liegenschaft übertragen wurde.
Die gesamten Begräbniskosten berechnen sich folgendermaßen. Abzuziehen sind alle von Versicherungen erstatteten Kosten. Für die verbleibenden Kosten hat der Gesetzgeber Maximalbeträge festgelegt:
bis zu 5.000 Euro für ein würdiges Begräbnis mit Blumenschmuck und Kränzen, Leichenschmaus sowie Beileidsdanksagungen
bis zu 5.000 Euro zusätzlich für ein einfaches Grabmal
zusätzlich die Kosten für besondere Exhumierungskosten und Überführungskosten.
Ausnahmen: Nicht anerkannt werden
Aufwendungen zur Vorbeugung von Krankheit (wie Vitaminpräparate)
Verhütungsmittel
Kosten für Kinderwunschbehandlung
Verjüngungskur
Frischzellenbehandlung
Schönheitsoperationen.
Steuertipp
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